Rechtsanwalt / Fachanwalt für Verwaltungsrecht Rolf Neumann, Bochum / Bottrop
Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 11.10.2001 festgestellt, dass in dem Falle, in dem die Bauordnungsbehörde eine Baugenehmigung erteilt hat, sich der Antragsteller auf deren Rechtmäßigkeit verlässt und diese sich sodann nach getätigten Investitionen des Bauherrn als rechtswidrig herausstellt, in jedem Fall eine Mitverschuldensprüfung im Sinne des § 254 BGB im Wege der Abwägung erfolgen muss.
Bisher legten die Vorinstanzen in vergleichbaren Fällen das Urteil des BGH zum Atomkraftwerk Mülheim – Kärlich zugrunde, wonach der Bauantragsteller aufgrund seiner höheren Sachkompetenz bereits mit Erteilung der Baugenehmigung über deren fehlende Rechtmäßigkeit im Bilde sein musste und deshalb einen Schadensersatzanspruch wegen getätigter Investitionen aufgrund fehlenden Vertrauens auf die Rechtmäßigkeit der erteilten Baugenehmigung nicht geltend machen konnte.
Der BGH stellte im Rahmen des Eingangs zitierten Urteils klar, dass nicht in jedem Fall die ordnungsgemäße Handhabung der anzuwendenden öffentlich rechtlichen Vorschriften dadurch von der Behörde auf den Bürger, der einen Antrag gestellt hat, überlagert wird, weil dieser im Vergleich zu ihr über die größere Erfahrung verfügt und sich mutmaßlich besserer Erkenntnisquellen bedienen kann. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, dass, wenn es um zentrale Bestimmungen des Bauplanungsrechts geht, deren sachgemäße Handhabung in erster Linie in den Verantwortungsbereich der Bauaufsichtsbehörde falle. Als zentrale Bestimmung des Bauplanungsrechts bezeichnet der BGH unter anderem die Regelungen des § 15 BauNVO, die als wesentliche Regelung der Baunutzungsverordnung jedenfalls des Häufigeren Anwendung finden dürfte.
Damit dürfte für die Zukunft feststehen, dass der Bauantragsteller in Bezug auf Investitionen, die im Vertrauen auf die Wirksamkeit der erteilten Baugenehmigung getätigt wurden, nicht mehr in der Form gänzlich schutzlos ist, wie bisher.
In einer neueren Entscheidung des BGH vom 25.10.2007 hat dieser unter dem Aktenzeichen III ZR 62 07 festgestellt, dass die durch Urteil der Verwaltungsgerichtbarkeit rechtskräftig festgestellte rechtswidrige Versagung einer Baugenehmigung bedingten Schäden des Bauantragstellers als Schadensersatz aus Amtspflichtverletzung durch die Gebietskörperschaft gemäß §§ § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG zu ersetzen sind.
Damit steht fest, dass Bauordnungsbehörden dem Risiko unterliegen, bei unsachgemäßer Sachbearbeitung gegebenfalls Schadensersatz leisten zu müssen.