Verwaltungsrecht Bochum & Bottrop

Verwaltungsrecht bei wirtschaftlicher Betätigung

Im Bereich des Verwaltungsrechtes werden Sie unter anderem betreut im
 

Beamtenrecht einschließlich Disziplinarrecht

  • u.a. mit dienstrechtlichen Angelegenheiten, auch Beförderungsangelegenheiten, Stellenbesetzung und Disziplinarrechtsfällen, Besoldung, Beihilferecht und Richterrecht

Öffentlichen Baurecht

  • u.a. mit Baugenehmigungsangelegenheiten, Bebauungs- und Flächennutzungsplanangelegenheiten, Zwangsvollstreckungsangelegenheiten, Nachbarrechtsangelegenheiten, Nutzungsuntersagung

Gewerberecht

  • u.a. mit Angelegenheiten der Gewerbeuntersagung und Ordnungswidrigkeiten, sowie Gewerbeanmeldung und deren Voraussetzungen

Kommunalabgabenrecht

  • u.a. mit Erschließungs- und Ausbaubeitragsrecht, Anschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Grundsteuern

Anwaltliches Berufsrecht und Berufsrecht der freien Berufe

  • u.a.mit Zulassungsverfahren und Verfahren auf Entzug der Zulassung bei Kammern und Verwaltungsrichten, berufsrechtlichen Anordnungen und Rügen sowie Geldstrafen

Staatshaftungs- und Entschädigungsrecht

  • u.a. mit Ansprüchen aus enteignendem oder enteignungsgleichem Eingriff, mit Haftungsansprüchen gegen staatliche Organe etwa wegen unrechtmäßiger Strafverfolgung oder haftungsauslösendem Verwaltungshandeln

Verfassungsrecht

  • u.a. mit Erhebung von Verfassungsbeschwerden gegen letztinstanzliche Entscheidungen gegen Verwaltungshandeln, mit Normenkontrollanträgen gegen Gesetze

Mit dem Verwaltungsrecht kommt jedermann in Kontakt, der sich wirtschaftlich betätigt – spätestens bei Anmeldung eines Gewerbes bei der zuständigen Ordnungsbehörde der Gemeinde, aber auch Privatpersonen, die etwaig um Genehmigungen bei Behörden nachsuchen.

Im Zuge wirtschaftlicher Betätigung, aber auch im normalen Leben des Bürgers lässt sich der Kontakt zum Verwaltungsrecht nicht gänzlich vermeiden. So sind an die zuständigen Behörden vielfach Anträge zu stellen, um die beabsichtigte gewerbliche Tätigkeit überhaupt ausüben zu dürfen. Das gilt beispielsweise für die Tätigkeiten als Makler, Versicherungsmakler, Bauträger, Handwerker, Versicherungsunternehmen, Bank, etc.

Aber auch nach Aufnahme der Tätigkeit sind teilweise Verwaltungsbehörden zu beteiligen durch z. B. Anträge auf Erteilung einer Baugenehmigung, einer Nutzungsänderungsgenehmigung für Büroräume o. ä., einer lebensmittelrechtlichen Genehmigung oder einer solchen nach Gaststättengesetz für den Betrieb eines Restaurantes oder Hotels.

Vielfach beabsichtigt man als Eigentümer eines Einfamilienhauses den Anbau oder die äußere Veränderung des Gebäudes, wofür entsprechende Genehmigungen der Behörden eingeholt werden müssen.

Verwaltungsprozess

Nicht zu vermeiden ist in diesem Zusammenhang, dass derartige Anträge zurückgewiesen werden, wobei Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung bestehen.

Dann mündet ein Verwaltungsverfahren häufig in einem Verwaltungsprozess. In dem Falle berät die Kanzlei Neumann Rechtsanwalt nicht nur im Hinblick auf die juristischen Grundlagen des jeweiligen Verwaltungsstreitfalles, sondern auch im Hinblick auf die Wirtschaftlichkeit der Durchführung des Streitverfahrens. Denn nicht nur die juristische Beurteilung des Sachverhaltes ist von Nöten, sondern es ist auch der wirtschaftliche Hintergrund jeweilig zu beleuchten, um dem Mandanten eine qualifizierte Entscheidung zur Aufnahme des verwaltungsgerichtlichen Streites zu ermöglichen.

Die Kanzlei Neumann Rechtsanwalt ist in diesem Zusammenhang nicht bestrebt, ausschließlich im forensischen Bereich (d. h. im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens) für den Mandanten tätig zu sein, sondern versucht Verwaltungsstreitigkeiten insbesondere auch außergerichtlich durch etwaige Verhandlungen mit den beteiligten Behörden erfolgreich zum Abschluss zu bringen.

Ziel der verwaltungsrechtlichen Tätigkeit der Kanzlei Neumann Rechtsanwalt ist folglich in jedem Falle, die Bedürfnisse des Mandanten unter Berücksichtigung der Gesamtumstände auch in wirtschaftlicher Hinsicht konsequent zu verfolgen.

Erforderlich ist in diesem Zusammenhang, dass der Mandant die Kanzlei Neumann Rechtsanwalt umfänglich und vertrauensvoll über die tatsächlichen verwaltungsrechtlichen Zusammenhänge des Sachverhaltes informiert und auch die sonstigen Umstände mitteilt. Dazu gehört auch, die wirtschaftlichen Umgebungsbedingungen darzulegen. Erst nach Zurverfügungstellung sämtlicher Informationen ist eine qualifizierte Beurteilung der Dinge möglich.

Die Ratschläge im Hinblick auf die jeweilige Vorgehensweise beinhalten auch die Einbeziehung etwaiger Alternativvorgehensweisen, die geeignet sind, die gegebenenfalls berechtigten Forderungen der Verwaltungsbehörden mit für den Mandanten geringstem Aufwand zu befriedigen.

Beurteilung der Sachverhalte durch Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Im Übrigen ist das Recht auch im Verwaltungsrecht als Ganzheit zu betrachten, so dass die Kanzlei Neumann Rechtsanwalt mit Herrn Kollegen Neumann als Fachanwalt für Verwaltungsrecht bei der Beurteilung der Sachverhalte auch zum Beispiel zivilrechliche Erwägungen einbezieht, um öffentlich rechtliche Ergebnisse für den Mandanten zu erzielen.

Aber auch präventiv ist die Kanzlei Neumann Rechtsanwalt für ihre Mandanten tätig, indem sie auf Wunsch bei der Gestaltung von öffentlich rechtlichen Verträgen jeglicher Art maßgeblich tätig ist.

Zu Grunde zu legen ist in diesem Zusammenhang, dass auch die konsequente Umsetzung der Ziele des Mandanten bereits im Bereich der Vertragsentwicklung zukünftig verwaltungsrechtliche Streitigkeiten zu vermeiden hilft.

Natürlich besteht auch die Möglichkeit für die Kanzlei Neumann Rechtsanwalt im Bereich der Verwaltungsvollstreckung qualifiziert zu beraten, falls im Zuge der geschäftlichen oder auch privaten Betätigung des Mandanten verwaltungsbehördliche Anordnungen erfolgten, die der Überprüfung bedürfen.

Schließlich gehören zum verwaltunsrechtlichen Bereich, in dem die Rechtsanwaltskanzlei Neumann Rechtsanwalt tätig ist, die Betreuung Disziplinarrechtlicher Verfahren für Mandanten freier Berufe oder Beamte. In diesem Zusammenhang ist Ziel der Tätigkeit, einen Widerruf der Zulassung oder der Aprobation zu verhinden, ebenso, wie die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis, aber auch die Verhinderung sonstiger Disziplinarmaßnahmen.