27.03.2015

Franchisevertrag Beendigung

Franchisevertrag: Kein Ausgleichsanspruch des Franchisenehmers nach Beendigung

Rechtsanwalt / Fachanwalt für Verwaltungsrecht Rolf Neumann, Bochum / Bottrop

Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 05.02.2015 (Az.: VII ZR 109/13) zum Franchisevertrag festgehalten, dass dem gekündigten Franchisenehmer kein Anspruch auf Entschädigung zustehe, wenn er ein anonymes Massengeschäft betreibt.

Der Franchisenehmer betrieb mehrere Backfilialen im Rahmen eines Franchiseverhältnisses, wobei der Franchisevertrag sodann vom Franchisegeber gekündigt worden ist. Nach dem Inhalt des Vertrages musste der Franchisenehmer dem Franchisegeber die Räumlichkeiten, in denen die Filialen betrieben wurden, nach Kündigung herausgeben.

Damit konnte der Franchisegeber faktisch den anonymen Kundenstamm des Franchisenehmers nutzen, weil er die Räumlichkeiten einem anderen Franchisenehmer zur Verfügung stellen konnte.

Der BGH, wie die Vorinstanzen, verneinte die analoge Anwendung des § 89 b HGB, der für Handelsvertreter Gültigkeit entfaltet und diesen im Falle der Beendigung des Vertrages einen Ausgleichsanspruch für den Kundenstamm zugesteht. Eine unmittelbare Anwendung der Vorschrift scheide aus.

Für eine entsprechende Anwendung der Vorschrift seien die Voraussetzungen nicht feststellbar. Denn bei Franchiseverträgen, die, wie im entschiedenen Fall, ein im Wesentlichen anonymes Massengeschäft betreffen, bestehe keine hinreichende Ähnlichkeit der Interessenlage der auf den Handelsvertreter zugeschnittenen Bestimmung des § 89 b HGB. Der Franchisenehmer in dem Falle betreibe nämlich bereits – im Gegensatz zum Handelvertreter- mit der Werbung um einen Kundenstamm primär ein eigenes und kein fremdes Geschäft. Daran ändere nichts die Tatsache, dass der Franchisenehmer nicht unter eigenem Namen sondern demjenigen des Franchisegebers tätig werde. Der anonyme Kundestamm sei nach Beendigung des Vertrages trotz alledem nicht ohne weiteres für den Franchisegeber nutzbar, weil etwaig der Franchisenehmer unter eigenem Namen am selben Standort weiterhin ein Geschäft betreiben könne.

Die Verpflichtung des Franchisegebers an den Franchisenehmer die Geschäftsräume herauszugeben, ändere daran nichts. Die Beendigung eines Pachtvertrages falle ein etwaiger Wertzuwachs nach der gesetzlichen Regelung ohne Weiteres dem Verpächter zu, so dass der Schutzbereich des § 89 b HGB nicht berührt werde.

Eine Rechtfertigung der analogen Anwendung der Norm ergebe sich auch nicht aus der Tatsache, dass das Erfordernis der Übertragung des Kundenstammes bei solchen Massengeschäften sinnlos wäre. Denn die bloße faktische Kontinuität des Kundenstammes habe im Hinblick auf die Interessenlage keinerlei Ähnlichkeit mit derjenigen des Handelsvertreters.