12.01.2015

Gastronomie: Neue EU-Kennzeichnungsverordnung

Rechtsanwalt / Fachanwalt für Verwaltungsrecht Rolf Neumann, Bochum / Bottrop

Auch für Restaurantbetreiber, Gastronomen, Konditoren, Imbissbetreiber, etc. u.a. gilt ab 13.12.2014 nach der EU Verordnung über die Information über Lebensmittel (EU-Kennzeichnungsverordnung), dass sie hinsichtlich der angebotenen Speisen und Getränke eine Allergenkennzeichnung vornehmen müssen.
Bereits seit der Veröffentlichung der oben genannten Verordnung im Oktober 2011 (1169/2011) ist klar, dass ab dem 13.12.2014 die Verordnung inhaltlich von allen denjenigen umgesetzt werden muss, die Lebensmittel in den Verkehr bringen, also Restaurantbetreiber, Gastronomen, Konditoren, Imbissbetreiber, etc..

Zum 12.12.2014 werden danach die bisher gültigen nationalen Verordnungen abgelöst.
Nachdem nach den bisher gültigen Regelungen der LMKV (Lebensmittelkennzeichenverordnung) bereits verpackte Waren entsprechend deklariert werden mussten, trifft die jetzt gültige EU-Verordnung insbesondere auch Gastronome und Restaurantbetreiber für unverpackte Lebensmittel.
Danach müssen die Gastronomie-Unternehmen, die die unverpackten Lebensmittel in den Verkehr bringen, ab sofort eine Liste der Allergeninhaltsstoffe für jede einzelne Speise, die angeboten wird, erarbeiten und bereit halten. Das heißt, dass folgende Allergene den angebotenen Speisen zugeordnet werden müssen:

  • Glutenhaltiges Getreide (Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut oder Hybrid-stämme davon)
  • Krebstiere
  • Eier und daraus gewonnene Erzeugnisse
  • Fische und daraus gewonnene Erzeugnisse außer Fischgelatine, die als Trägerstoff oder Trennmittel verwendet wird
  • Erdnüsse und daraus gewonnene Erzeugnisse
  • Sojabohnen und daraus gewonnene Erzeugnisse
  • Milch und daraus gewonnene Erzeugnisse (einschließlich Laktose)
  • Schalenfrüchte, namentlich Mandeln, Haselnüsse, Walnüsse, Kaschunüsse, Pecannüsse, Paranüsse, Pistazien, Macadamia- oder Queenslandnüsse
  • Sellerie und daraus gewonnene Erzeugnisse
  • Senf und daraus gewonnene Erzeugnisse
  • Sesamsamen und daraus gewonnene Erzeugnisse
  • Schwefeldioxid und Sulphite in Konzentrationen von mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l als insgesamt vorhandenes SO2
  • Lupinen und daraus gewonnene Erzeugnisse
  • Weichtiere und daraus gewonnene Erzeugnisse

Folgende Vorgehensweise ist anzuraten:
Die jeweiligen Inhaltsstoffe der einzelnen angebotenen Speisen können den Aufdrucken auf den erworbenen verpackten Lebensmitteln, die sodann im Betrieb weiterverarbeitet werden, entnommen werden. Frische Waren sind auf Grund eigener Erkenntnis einzuarbeiten.
Bei Änderungen der Gerichte auf der Speisenkarte oder Tageskarte sind die Inhaltsstoffe unmittelbar ebenfalls einzuarbeiten.
Die Inhaltsstoffe können in eine zu erarbeitende Liste aufgenommen werden, die im Bedarfsfalle dem Kunden zur Einsicht übereicht wird.
Da es sich nicht anbietet, die Liste der Inhaltsstoffe in die Speisenkarte aufzunehmen, ist an-zuempfehlen, dass etwa eine Excel-Tabelle o. ä. erstellt wird, in der die einzelnen angebotenen Speisen aufgeführt werden, mit jeweiliger Zutatenliste in angekreuzter Form.
Theoretisch besteht auch die Möglichkeit, dass die jeweilige Bedienung über die Inhaltsstoffe im Nachfragefall informiert, jedoch wird diese Vorgehensweise im Hinblick auf die Vielzahl der Inhaltsstoffe kaum praktikabel sein.
Es besteht auch die Möglichkeit, dass man eine ständig aktualisierte Liste im Gastraum aushängt, auf die sodann verwiesen wird.
Es besteht nicht die Möglichkeit nur eine Auflistung aller möglichen im Betrieb vorkommenden Inhaltsstoffe bereit zu halten. Vielmehr müssen die Inhaltstoffe den einzelnen angebotenen Speisen zugeordnet werden.
Es besteht auch die Möglichkeit, die erstellte Liste etwa auf der Homepage zu integrieren und den Kunden dort den Zugriff zu gestatten.
Es muss sich folglich jeder Restaurantbetreiber und sonstige Verpflichtete folgendes vor Augen führen:

  • Er muss sich über allergene Stoffe informieren.
  • Er muss die Inhaltsstoffe bei seinem Lieferanten erfragen und dort Wert auf Ak-tualität legen.
  • Er muss sich bewusst machen, welche Allergene wo in seinem Betrieb vorkom-men.
  • Er muss die Bedingungen im Betrieb hinsichtlich der vorkommenden Allergene anpassen, in Bezug auf Rezepturen, die Herstellung der Speisen, die Reinigung von Arbeitsmitteln, die Ausgabe der Speisen.
  • Er muss seine Mitarbeiter schulen, auch hinsichtlich der Trennung von Allergenen im Betrieb.
  • Er muss dafür Sorge tragen, dass nur verlässliche Informationen an den Kunden weitergegeben werden.

Die Auslegung und Ausgestaltung der EU-Verordnung erfolgt in den einzelnen Mitglieds-staaten, auch hinsichtlich einer Strafbewehrung für den Fall der Zuwiderhandlung. Derzeitig ist diese Umsetzung in der Bundesrepublik noch nicht erfolgt. Das heißt jedoch nicht, dass Überprüfungen nicht bereits jetzt durch die Lebensmittelämter erfolgen können.
Die Organisation im Betrieb der Gastronomie hinsichtlich der Trennung der Allergene voneinander liegt im Übrigen im vitalen Interesse des Restaurantbetreibers, da sich ansonsten das Risiko der Schadensersatzpflicht unmittelbar realisieren könnte, wenn die bereit gehaltene Liste nicht im Betrieb umgesetzt wird und es etwa zu Verunreinigungen einzelner Speisen mit unterschiedlichen Allergenen käme.