Rechtsanwalt / Fachanwalt für Verwaltungsrecht Rolf Neumann, Bochum / Bottrop
Der Zahnarzt muss auf Grundlage seiner bestehenden zahnärtlichen Aufklärungspflichten den Patienten vor Beginn der ggf. umfänglichen Behandlung des Patienten über sämtliche denkbaren Alternativbehandlungen aufklären, sowohl hinsichtlich des zu erwartenden Preises als auch hinsichtlich der unterschiedlichen Risiken der Behandlungen.
Die Aufklärung sollte günstigten Falles beweisbar schriftlich niedergelegt werden und vom Patienten unterzeichnet werden, ebenso, wie der Entschluss des Patienten, welche Behandlungsmöglichkeit er zu wählen gedenkt.
Das OLG Hamm hat im Rahmen eines Urteils vom 12.08.2014 – Aktenzeichen: 26 U 35/13 – die Klage einer von einem Hannoveraner Kieferorthopäden eingeschalteten Abrechnungsgesellschaft abgewiesen, weil der Zahnarzt die beklagte Patientin nicht über alternative Behandlungsmöglichkeiten im Bereich des Knochenaufbaues im Kieferbereich sowohl hinsichtlich der erwartenden Kosten (in dem Falle bis zu 90.000,00 €) als auch hinsichtlich der Risiken der durchgeführten Behandlung aufgeklärt hatte.
Nachdem das Gericht die Feststellung getroffen hatte, dass die Patientin bei Kenntnis von Alternativbehandlungen auf die Durchführung der konkret vorgenommenen Behandlung verzichtet hatte, wies es die Klage gegen die Patientin ab.
Zahnärzten ist deshalb auf Grund ihrer bestehenden zahnärtlichen Aufklärungspflichten anzuraten, die Aufklärung des Patienten beweissicher zu protokollieren, insbesondere, wenn Behandlungen anstehen, die kostenmäßig erheblich ins Gewicht fallen und ferner auch Risiken unterschiedlicher Art mit sich bringen. Das gilt insbesondere dann, wenn Alternativbehandlungen zur Verfügung stehen, die sowohl vom Risiko, als auch von den zu erwartenden Kosten her als unterschiedlich zu der geplanten Behandlung zu bezeichnen sind. Diese erforderliche Protokollierung könnte etwa in der Form erfolgen, dass der Patient den Erhalt verschiedener Heil- und Kostenpläne durch Unterschrift bestätigt.
In dem entschiedenen Fall hatte der Zahnarzt zu einer Implantatbehandlung mit Knochenaufbau geraten und durchgeführt, wobei der Aufbau des Ober- und Unterknochens durch gezüchtetes Knochenmaterial (Eigenknochenzüchtung) erfolgen sollte.
Alternativ hätten auch Möglichkeiten bestanden, Knochenaufbau durch die Verwendung von Knochenersatzmittel (Collagen) und die Knochenentnahme aus dem Beckenkamm als weitere Behandlungsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen, was der Zahnarzt verschwieg, oder worüber dieser nur bedingt aufklärte. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass der Zahnarzt seiner zahnärtlichen Aufklärungspflicht nur unzureichend nachgekommen sei und wies die Zahlungsklage ab.