Rechtsanwalt / Fachanwalt für Verwaltungsrecht Rolf Neumann, Bochum / Bottrop
Im Rahmen einer Entscheidung des OLG Schleswig vom 10.04.2014 (AZ.: 5 U 174/13) kam dieses zu dem Ergebnis, dass die von dem Bauunternehmer geforderte Finanzierungsbestätigung eines Bankinstitutes nur dann einen direkten Zahlungsanspruch des Unternehmers auslöse, wenn es sich dabei um eine Bürgschaft oder um ein abstraktes Schuldversprechen (Schuldanerkenntnis) handelt.
Teilt das die Bauleistungen des Auftraggebers finanzierende Geldinstitut dem Auftragnehmer auf dessen Anforderung mit, die Bank gebe eine uneingeschränkte und unwiderrufliche Finanzierungsbestätigung ab, wobei die Voraussetzung für jede Zahlung durch das Institut die Vorlage der schriftliche Zustimmung des Bauherrn sei, so handelt es sich bei dieser Bestätigung weder um eine Bürgschaft des Bankinstitutes noch um ein abstraktes Schuldversprechen der Bank.
Bei einer derartig formulierten Bestätigung des Bankinstitutes handele es sich nur um eine Auskunft darüber, dass dem Bauherrn eine Finanzierung der Bauerrichtung zugesagt worden sei, diese damit gesichert sei. Einer derartigen Finanzierungsbestätigung, die oftmals von Auftragnehmern als vermeintliche Absicherung des Werklohnes von ihren Auftraggebern gefordert wird, komme jedoch kein Wert als Kreditsicherheit zu. Denn ein Anspruch des Auftragnehmers gegen das Bankinstitut direkt setzt voraus, dass der Inhalt der Bestätigung als Bürgschaft im Sinne der §§ 765 ff BGB oder als abstraktes Schuldversprechen im Sinne der §§ 780 ff BGB anzusehen ist. Das sei im Wege der Auslegung zu ermitteln, wobei in diesem Zusammenhang nicht nur der Wortlaut der Erklärung sondern auch die Gesamtumstände, wie das Verhalten der Parteien und die Nebenumstände zu berücksichtigen sind.
Die Überschrift mit Finanzierungsbestätigung spreche insofern bereits gegen ein abstraktes Schuldversprechen. Wenn die Begriffe Garantie oder Bürgschaft nicht enthalten seien, könne ebenfalls nicht von einer direkten Verpflichtung der Bank ausgegangen werden.
Konklusio der Betrachtung ist, dass der Unternehmer, der die Annahme eines Auftrages von der Finanzierungsbestätigung der den Auftraggeber finanzierenden Bank abhängig macht, nicht ansatzweise hinsichtlich seines zu erhaltenden Werklohnes gesichert sein dürfte.
Ausschließlich in dem Fall, in dem die Bank eine Bürgschaft zu Gunsten des Unternehmers zur Absicherung des Werklohnes übernimmt oder sogar ein abstraktes Schuldanerkenntnis erklärt, kann für den Unternehmer eine Sicherheit zur Auszahlung des vereinbarten Werklohnes vorliegen. Allerdings wird es dem Unternehmer unmöglich sein, damit seine Vorleistungspflichten aus dem geschlossenen Werkvertrag zu umgehen.
Das jedenfalls bedarf bei der Planung eines Vertrages, der derartige Absicherungen beinhalten soll, der Berücksichtigung.