Rechtsanwalt / Fachanwalt für Verwaltungsrecht Rolf Neumann, Bochum / Bottrop
Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 27.02.2015 (AZ.: V ZR 73/14) festgestellt, dass ein Wohnungseigentum hinsichtlich des Schallschutzes Bestandsschutz genießt insoweit, als keine höheren Anforderungen an denselben gestellt werden können, als diejenigen, die sich zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes aus den einschlägigen DIN Normen ergaben.
Rechtlicher Maßstab für die zwischen den Wohnungseigentümern hinsichtlich des Schallschutzes bestehenden Pflichten sei nach Angaben des BGH § 14 Nr. 1 WEG.
Danach sei jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, von den in seinem Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen, auch vom Oberbodenbelag, nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst.
Ein belasteter Wohnungseigentümer könne sowohl nach § 15 Abs. 3 WEG als auch nach § 1004 Abs. 1 BGB die Unterlassung oder Beseitigung der Beeinträchtigung von demjenigen begehren, der sich darüber hinwegsetzt.
Ob eine Belastung eines Wohnungseigentümers vorliege, sei im Einzelfall zu prüfen.
Im entschiedenen Falle wurde dreißig Jahre nach der Errichtung der Wohnungseigentumsanlage in einer Wohnung von einem Neueigentümer ein Teppichbodenbelag durch einen Parkettbelag ersetzt.
Der Wohnungseigentümer der unterhalb der betreffenden Wohnung sein Eigentum ausübte, trachtete danach, diejenigen aktuellen Schallschutzanforderungen anzuwenden, die im Streitjahr Gültigkeit entfalteten.
Der BGH kam jedoch zu dem Ergebnis, dass sich der zu gewährende Schallschutz grundsätzlich nach der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden Ausgabe der DIN 4109, hier also der von dem Berufungsgericht herangezogenen Ausgabe von 1962, richte, weil nicht in die bauliche Substanz, etwa den Estrich oder die Geschossdecke, eingegriffen worden sei. Dies gelte jedenfalls dann, wenn sich aus der von den Wohnungseigentümern beschlossenen Gemeinschaftsordnung nichts anderes ergebe.
In diesem Zusammenhang sei nicht von Interesse, dass in der Wohnung des den Bodenbelag ändernden Wohnungseigentümers über einen langen Zeitraum ein Teppichboden mit einem höheren Schallschutz verlegt gewesen sei, weil den Wohnungseigentümern einer Eigentumsanlage ein allgemeiner Anspruch auf Beibehaltung eines vorhandenen Trittschallschutzes nicht zu stehe.
Falls die Wohnungseigentümer im Rahmen ihrer Gemeinschaftsordnung keine Regelung dahin getroffen haben, dass in der Zukunft bei Arbeiten im oder an dem Sondereigentum regelmäßig die neuesten Schallschutzvorschriften anzuwenden sind, so gelten diejenigen, die zum Zeitpunkt der Errichtung der Wohnungseigentumsanlage galten.