Stärkung von Käuferrechten beim Gebrauchtwagenkauf und verbraucherschützende Beweislast bei Mängeln
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 12.10.2016 (Az.: VIII ZR 103/15) Verbraucherrechte gestärkt für Verbraucher, die bei einem Händler einen Gebrauchtwagen erworben haben, bei dem sich in den ersten sechs Monaten nach Übergabe ein Mangel zeigt.
Danach trifft nicht den Käufer die Beweislast dafür, dass der Mangel bereits bei Übergabe des Fahrzeuges an ihn vorhanden gewesen sei, sondern es trifft nach § 476 BGB den gewerblichen Verkäufer die Beweislast dafür, dass dieser Mangel bei Übergabe des Fahrzeuges nicht vorhanden gewesen sei.
Begründet wird diese Anpassung der Rechtsprechung des BGH mit der Auslegung der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie der Europäischen Union durch den Europäischen Gerichtshof im Rahmen eines Urteils vom 04.06.2015 (C – 497/13).
Die Vermutungswirkung des § 476 BGB greift danach bereits dann ein, wenn dem Käufer der Nachweis gelingt, dass sich innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang ein mangelhafter Zustand – eine Mangelerscheinung – gezeigt hat.
Der Käufer muss folglich zukünftig weder darlegen noch nachweisen, auf welche Ursache dieser Zustand zurückzuführen ist und, ob diese Ursache in den Verantwortungsbereich des Verkäufers fällt.