Rechtsanwalt / Fachanwalt für Verwaltungsrecht Rolf Neumann, Bochum / Bottrop
Der Verfassungsgerichtshof des Landes NRW hat auf die Normenkontrollklage einzelner Mitglieder des Landtages festgestellt, dass das Gesetz zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Landesbeamten mit Art. 4 Abs. 1 der Landesverfassung NRW i.V.m. Art 33 GG unvereinbar sei insoweit, als die Besoldungsgruppen A 11 bis A 16 (gehobener und höherer Dienst) sowie B,C,H,R,W (Richter und Staatsanwälte oä.) betroffen seien.
Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass hinsichtlich der genannten Besoldungsgruppen eine amtsangemessene Besoldung trotz des bestehenden weiten Entscheidungsspielraumes, wie erforderlich, nicht erreicht würde.
Denn die Anpassung der Bezüge der Beamten für die Besoldungsgruppen bis A 10 um insgesamt 5,6 % in beiden Jahren 2013 und 2014, die aus Sicht des Gesetzgebers wohl für sachgerecht erachtet worden ist, könne die Besoldungsgruppen ab A 13 nicht schlicht von einer Erhöhung ausschließen.
Hinsichtlich der Besoldungsgruppen A 11 bis A 12 könne die Erhöhung nicht auf 2 % insgesamt gekürzt werden, so die Erhöhung dieser Gehaltsgruppen um 3,6 % hinter den erstgenannten zurück bliebe.
Aus der Erhöhung der Bezüge für die unteren Besoldungsgruppen bis A 10 ergebe sich evident, dass die Erhöhung um nur 2 % für die Besoldungsgruppen A 11 und A 12 sowie der Verzicht auf die Erhöhung der Besoldungsgruppen ab A 13 nicht ausreichend sei, um eine Amtsangemessenheit der Alimentation zu sichern.
Dabei dürfte auch das Argument des Gesetzgebers, wonach die Teuerungsrate die betroffenen Besoldungsgruppen nicht in dem Maße treffe, wie die Gruppen, mit Erhöhungen um 5,6 %, nicht herangezogen werden, weil ein sachlicher Grund für die Sprünge zwischen den Besoldungsgruppen nicht ersichtlich sei.
Der Verfassungsgerichtshof des Landes NRW hat dem Gesetzgeber aufgegeben, die Besoldungsgruppen A 11 bis A 16 (gehobener und höherer Dienst) sowie B,C,H,R,W (Richter und Staatsanwälte oä.) in gleicher Form zu behandeln, wie die Besoldungsgruppen A 2 bis A 10. Es ist deshalb davon auszugehen, das in dem neuen Besoldungsgesetz, welches nach Ankündigung im Herbst des Jahres 2014 beschlossen werden soll, die höheren Besoldungsgruppen ebenfalls eine Erhöhung der Besoldung erhalten werden, weil die zuständigen Minister bereits haben verlauten lassen, dass den unteren Besoldungsstufen die Erhöhung erhalten bleiben soll. Allerdings will die Landesregierung nach neuesten Verlautbarungen trotz alledem 700 Mio EURO im Landeshaushalt auf Kosten der Beamten des gehobenen und höheren Dienstes sowie der Richter und Staatsanwälte einsparen durch eine Kürzung der Erhöhung in Bezug auf diese Gehaltsgruppen. Voraussichtlich wird dieses Ansinnen im Hinblick auf das Urteil des Verfassungsgerichtshofes nur schwer umsetzbar sein, so dass weitere Klagen gegen das zu beschließende Gesetz zu erwarten sind.